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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Tillmann Verpackungen Schmalkalden GmbH

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER TILLMANN VERPACKUNGEN SCHMALKALDEN GMBH

 

1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  1. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  1. Mit seiner Bestellung erkennt der Käufer die Geltung dieser Verkaufsbedingungen ausdrücklich an.

 

2 Vertragsabschluss

  1. Die von uns oder unseren Mitarbeitern erklärten bzw. in Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer im Rechtssinne zu verstehen.
  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, gilt das Angebot erst dann als von uns angenommen, wenn wir das Angebot gegenzeichnen oder die Annahme des Angebots schriftlich bestätigen.

 

3 Eigentums- und Urheberrechte 

  1. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den in der Geschäftsbeziehung von uns verwendeten Unterlagen, Produktionsabläufen, Herstellungsprozessen, Abbil-dungen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Probesätzen, Musterkartonagen, Musterdrucken, Mustern, Korrekturabzügen sowie ähnlichen Vorarbeiten bzw. bereits geleisteten Hauptarbeiten, die im Rahmen der Bestellung erbracht worden sind, vor. Diese dürfen Dritten, soweit es der vertraglichen Vereinbarung zuwiderläuft, nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen sowie Kartonagen, die nicht Inhalt des Vertrages sind und eventuell für den Vertrag verwendete Werkzeuge unseres Hauses bleiben unser Eigentum. Nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung dürfen solche Unterlagen, Kartonagen sowie Werkzeuge an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zwingend für den Vertrags- bzw. Verwendungszweck erforderlich ist.
  1. Die vorstehenden Urheberrechte, Patentrechte, Nutzungsrechte, Lizenzrechte, Markenrechte und Namenrechte an unseren Produkten, den Herstellungs-prozessen, den Produktionsprozessen sowie den zugrundeliegenden Entwürfen verbleiben vollumfänglich bei uns. Die Urheberrechte an der Vertragsware gehen erst nach einer vollständigen Bezahlung durch den Käufer im Rahmen der Bestellung und im Rahmen der vereinbarten Nutzungshöhe auf den Käufer über. Über die Nutzung und Verbreitung gemäß der Absprache steht dem Käufer kein weiteres Urheberrecht an den erlangten Arbeiten aus dem Auftrag zu.
  1. Uns steht an vom Käufer angelieferten Druck und Zeichenvorlagen, sowie für Musterkartonagen, überlassenen Produktbeispielen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen von uns gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zu.
  1. Wir sind nicht verpflichtet, die eingesandten Zeichnungen, Skizzen, Muster, Werkzeuge auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Demgemäß sind Patent- und/oder Gebrauchtmusterverletzungen ausschließlich vom Käufer zu vertreten. Werden wir aus derartigen Forderungen in Anspruch genommen, so ist der Käufer zur vollständigen Freistellung verpflichtet.

 

4 Preise und Zahlung

  1. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten; sie wird in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
  1. Unsere Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zur Berechnung der Zahlungsfrist kommt es auf den Zugang der Rechnung beim Käufer an.
  1. Sofern der Käufer unsere Rechnung innerhalb von 14 Tagen vollständig bezahlt, gewähren wir ihm einen Skontoabzug von 2 % des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer). Eine Ausnahme von dem Erfordernis der vollständigen Bezahlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Käufer in vertretbarer Weise der Meinung sein konnte, die Forderung falle wegen eventueller Gegenrechte niedriger aus oder wenn sich der Käufer mit uns über eine niedrigere Forderung einig geworden ist. Zur Berechnung der Skontofrist kommt es auf den Zugang der Rechnung beim Käufer an.
  1. Der Käufer, der einen vereinbarten Skontoabzug vornehmen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Zahlung und damit auch für den Beginn der Skontofrist, also auch für den Zeitpunkt des Rechnungszugangs.
  1. Zur rechtzeitigen Zahlung hat der Käufer innerhalb der Skontofrist die erforderliche Leistungshandlung vorzunehmen.
  1. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie bundesbankfähig sein. Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten und Spesen sind vom Käufer zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Skontoabzug.
  1. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Käufer sich mit Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen in Verzug befindet.

 

5 Sondereinzelkosten

  1. Sondereinzelkosten wie z.B. Klischee- und Stanzwerkzeugkosten, Kosten für Druckfarben, Lithografien, Druck- und Prägeformen sowie Sonderwerkzeuge oder sonstige Einzelkosten werden separat in Rechnung gestellt (ein Skontoabzug bei diesen Rechnungen ist nicht zulässig). Der Verkäufer übernimmt dafür die notwendigen Wartungen, Ausbesserungen oder kleinere Änderungen. Die Materialien bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Käufer bezahlt worden sind. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Käufer auszuhändigen. Der Verkäufer haftet für diese Materialien nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren nach dem letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Auftrag wird das Material aus Lagergründen aussortiert und vernichtet.

 

6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 

  1. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  1. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Käufer auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
     

7 Lieferzeit

  1. Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn wir sie dem Käufer ausdrücklich bestätigt haben. Fixtermine sind nur dann verbindlich, wenn wir sie dem Käufer ausdrücklich als solche bestätigt haben.
  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Annahme der Bestellung. Bei Änderung der bestätigten Bestellung beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.
  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

8 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen

  1. Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Störung.
  1. Der Käufer ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Lieferfrist anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und auch die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  1. Ist die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt, beginnt die vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist mit deren Ablauf.

 

9 Begrenzung unserer Haftung bei Lieferverzug

  1. Wenn sich die Lieferung verzögert, weil wir oder unser Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig handelten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  1. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in § 9 Nr. 1 dieser Bedingungen aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  1. Außerhalb der Fälle des § 9 Nr. 1 und Nr. 2 dieser Bedingungen wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
  1. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  1. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach § 9 Nr. 1 dieser Bedingungen gegeben ist.
  1. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10 Annahmeverzug des Käufers:

  1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  1. Dem Käufer bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
  1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
     

11 Begrenzung unserer Haftung bei Unmöglichkeit der Lieferung 

  1. Wenn die Lieferung unmöglich wird, weil wir oder unser Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig handelten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  1. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in § 11 Nr. 1 dieser Bedingungen aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  1. Außerhalb der Fälle des § 11 1 und 2 dieser Bedingungen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt.
  1. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
  1. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

12 Abweichungen der Liefermenge

  1. Wir sind berechtigt, folgende handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen:
  • Bis 500 Stück 30 %
  • Bis 1500 Stück 20 %
  • Bis 5000 Stück 15 %
  • Über 5000 Stück 10 %
  1. Berechnet wird die geliefert Menge.
  1. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

 

13 Abweichungen der Beschaffenheit

  1. Wir sind berechtigt, bezüglich der Vertragsware handelsübliche Abweichungen in Farbe, Maß und Material vorzunehmen.
  1. Solche Abweichungen in Farbe, Maß und Material gelten nicht als Mängel der Ware im Rechtssinne.
  1. Für die Beurteilung, welche Abweichungen handelsüblich sind, werden die vom „Verband der Wellpappen-Industrie e.V., 64295 Darmstadt“, herausgegebenen Prüfkataloge für Wellpappenschachteln in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.

 

14 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.
  1. Das gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

15 Palettierung

  1. Bei der Lieferung von palettierter Ware hat uns der Käufer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
  1. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten stellen wir dem Käufer in Rechnung.

 

16 Eigentumsvorbehalt 

  1. Der hier geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils derzeit bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus der zwischen uns und dem Käufer bestehenden Lieferbeziehung. 
  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist.
  2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Ferner wird der Käufer unverzüglich darauf hinweisen, dass die Vorbehaltsware in unserem Eigentum steht. Der Käufer ist weitergehend verpflichtet, uns alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchs-klage gem. § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  1. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Vorbehaltsware zum Wert anderer verarbeiteter Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Abtretung nehmen wir hiermit an.
  1. Der Käufer ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an uns ab, und zwar in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  1. Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

17 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  1. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Käufer. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffs-anspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.
  1. Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
  1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  1. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  1. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  1. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  1. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner § 16 Nr. 8 dieser Bedingungen entsprechend.

 

18 Allgemeiner Haftungsausschluss 

  1. Wenn wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  1. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in § 18 Nr. 1 oder 3 dieser Bedingungen aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  1. Im Übrigen haften wir nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
  1. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in § 18 Nr.1 oder 3 dieser Bedingungen aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  1. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 11 dieser Bedingungen.
  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

 

19 Anwendbares Recht

  1. Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie aller sonstigen internationalen Handelsbestimmungen ist ausgeschlossen.
  1. Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen.

 

20 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in 98587 Steinbach-Hallenberg.
  1. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

 

21 Wirksamkeit von Vertragsänderungen

  1. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer sind schriftlich niedergelegt.
  1. Ände­run­gen oder Ergänzun­gen des Vertrages zwischen uns und dem Käufer sind nur wirk­sam, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart wer­den.

 

22 Datenschutz 

  1. Der Käufer willigt in die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit diese zur Durchführung oder Beendigung des Kaufvertrages erforderlich sind.
  1. Soweit unser berechtigtes Interesse an der Speicherung der Daten nicht mehr besteht, kann der Käufer die Löschung der Daten jederzeit verlangen.

 

23 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  1. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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